Steuertipps für Eltern
Wer Kinder hat, kann jeden Cent gut gebrauchen. Gut daher, dass man sich vom Staat Geld zurückholen kann. Was nicht alle wissen: Eine partnerschaftliche Teilung der Karenz bringt mehr Bares.
Wenn man ein paar einfache Dinge beachtet, bleibt am Ende des Jahres mehr für das Sparschwein über.
Für alle, die nicht genau wissen, wie eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen ist, gilt die Faustregel. Es zahlt sich aus, wenn man:
- nicht das ganze Jahr durchgehend gearbeitet hat,
- keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat,
- AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn ist,
- den Mehrkindzuschlag beantragen kann,
- Unterhalt für ein Kind zahlt,
- Ausgaben hat, die man steuerlich geltend machen kann.
Wiedereinstieg in den Beruf während eines Kalenderjahres
Bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer wird davon ausgegangen, dass Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das ganze Jahr Einkommen ausbezahlt. Wenn Sie allerdings nur einen Teil des Jahres arbeiten, ist die monatlich bezahlte Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem tatsächlichen Jahreseinkommen zu hoch. Durch die ArbeitnehmerInnenveranlagung wird Ihr für einen Teil des Jahres erhaltenes Einkommen auf das gesamte Kalenderjahr verteilt und die Lohnsteuer dafür neu berechnet. Dies ergibt im Regelfall eine Steuergutschrift, selbst wenn Sie steuerlich nichts geltend machen können.
Geringes Einkommen
Sollte Ihr Einkommen so gering sein, dass Sie keine Lohnsteuer dafür bezahlen müssen (zum Beispiel wegen Teilzeitarbeit), Sie aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen, dann haben Sie Anspruch auf die sogenannte Negativsteuer. Diese erhalten Sie, wenn Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen. Die Höhe der Negativsteuer beträgt zehn Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro pro Kalenderjahr.
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
AlleinverdienerIn sind Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen und die Ehepartnerin/der Ehepartner nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient.
Zum Einkommen Ihrer Ehepartnerin/Ihres Ehepartners zählen sämtliche steuerpflichtige Bezüge sowie das Wochengeld.
Als AlleinerzieherIn gelten Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht verheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe beziehen.
Als AlleinverdienerIn bzw. AlleinerzieherIn bekommen Sie 494 Euro jährlich von der Steuer abgezogen. Der Absetzbetrag erhöht sich beim zweiten Kind um 175 Euro und bei jedem weiteren Kind um zusätzliche 220 Euro jährlich.
Mehrkindzuschlag
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie, wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr zumindest zeitweise für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das Familieneinkommen nicht mehr als 55.000 Euro jährlich beträgt. Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wenn Sie für Kinder Unterhalt zahlen, dann haben Sie Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Voraussetzung ist, dass Ihre Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und dass weder Sie noch Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihr (Ehe-)Partner Familienbeihilfe dafür erhalten. Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt.
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden. Dies gilt für Kinder, für die Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf Familienbeihilfe oder den Unterhaltsabsetzbetrag haben und die bis zum Beginn des betreffenden Kalenderjahrs das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zudem sind die steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten mit einem Betrag von 2.300 Euro jährlich pro Kind begrenzt. Dieser Betrag wird nicht durch Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Kinderbetreuung gekürzt, sofern nicht sämtliche Kosten bereits durch derartige Zuschüsse abgedeckt sind. Darüber hinaus können Kosten, für die bereits ein Zuschuss erhalten wurde, nicht abgesetzt werden.