Verpflichtendes Kindergartenjahr: Was Sie wissen sollten
Seit einem Jahr gilt in Österreich das verpflichtende Kindergartenjahr. Wir haben bei der MA 10 – Wiener Kindergärten nachgefragt, worüber Eltern Bescheid wissen sollten.
Mit dem verpflichtenden Kindergartenjahr will man den Grundstein für ein erfolgreiches, lebensbegleitendes Lernen legen.
Kinder & Co: Seit einem Jahr gilt das verpflichtende Kindergartenjahr – welchen Sinn hat es?
Kerstin Mühlböck, Öffentlichkeitsarbeiterin der MA 10: Ziel der Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres ist, Kindern unabhängig von ihrer sozialen Herkunft bestmögliche Chancen für ihren Bildungsweg zu bieten und die Basis für ein erfolgreiches, lebensbegleitendes Lernen aufzubereiten. Den ersten Lebensjahren kommt nämlich große Bedeutung für die Lernprozesse von Kindern zu.
Daher wurde aufbauend auf den sogenannten „Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen“ ein zusätzliches Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen ausgearbeitet.
Das Modul enthält vertiefende Ausführungen zum „Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan“, der die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen in ihrer professionellen Arbeit unterstützen soll. Das Modul ist kein Leistungskatalog, der Standards festlegt, die von Kindern erreicht werden müssen, sondern eine praxisnahe Anleitung für kindgerechte Bildungsarbeit. Es gibt Anregungen, wie Kinder in ihrer individuellen Entwicklung optimal unterstützt und auf die Herausforderungen der bevorstehenden Lebensphase des Schulbesuchs vorbereitet werden können.
Werden die Eltern, deren Kinder die Kindergartenpflicht erfüllen müssen, vorab informiert?
Daniela Hassfurther, Juristin der MA 10: Ja. Von der Magistratsabteilung 11 – Amt für Jugend und Familie – das ist die für die Vollziehung des Wiener Frühförderungsgesetzes, WFfG, in dem die Besuchspflicht normiert ist, zuständige Behörde – wurden alle Eltern angeschrieben, deren Kinder die Besuchspflicht erfüllen müssen und die bisher noch keinen Kindergarten besucht haben bzw. noch keinen Betreuungsplatz nachgewiesen haben.
Eltern, deren Kinder ohnehin schon einen Kindergarten besuchen oder die ihre Kinder bereits angemeldet und einen Platz haben, werden nicht noch einmal informiert.
Was passiert, wenn das verpflichtende Kindergartenjahr nicht eingehalten wird?
Hassfurther: Alle Kinderbetreuungseinrichtungen müssen nach dem WFfG An- bzw. Abwesenheiten der besuchspflichtigen Kinder erfassen. Stellt sich dabei heraus, dass die Besuchspflicht nicht erfüllt wird, ist eine Meldung an die Behörde – MA 11 – zu erstatten. Diese erstattet, allenfalls nach Überprüfung, eine Anzeige beim nach dem Wohnsitz der Eltern zuständigen Magistratischen Bezirksamt, MBA. Das MBA führt dann ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren durch. Die Nichterfüllung der Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
Gibt es Ausnahmen vom verpflichtenden Kindergartenjahr?
Hassfurther: Ja. Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen, oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung. Ausnahmegründe sind zum Beispiel, wenn der Besuch aus medizinischen Gründen, aufgrund einer Behinderung oder eines besonderen sonderpädagogischen Betreuungsbedarfs nicht zugemutet werden kann, wenn die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater oder durch häusliche Erziehung erfolgt. In den letzten beiden Fällen müssen allerdings gewisse „Qualitätsstandards“ bei der Betreuung eingehalten werden.
Was ist, wenn ein Kind fehlt, muss von den Eltern wie in der Schule eine Entschuldigung gebracht werden?
Hassfurther: Das Kind muss jedenfalls im Kindergarten entschuldigt werden, wenn es nicht in den Kindergarten kommt – sonst liegt ein unentschuldigtes Fernbleiben vor. Im Einzelfall, zum Beispiel bei sehr häufigen Krankmeldungen, kann auch eine Bestätigung verlangt werden.
Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben sind ausschließlich die Erkrankung des Kindes oder der/des Erziehungsberechtigten, außergewöhnliche Ereignisse oder ein Urlaub. Dieser darf maximal drei Wochen im Kindergartenjahr betragen. An schulfreien Tagen bzw. in den Schulferien besteht übrigens keine Besuchspflicht.
Was ist, wenn die Familie während des Kindergartenjahres auf Urlaub fahren will – muss sie sich auch dafür abmelden? Und wie lang darf das Kind weg bleiben?
Hassfurther: Alle Kinder müssen aus pädagogischen Gründen mindestens vier Wochen „Urlaub vom Kindergarten“ pro Betriebsjahr nehmen, mehr ist natürlich kein Problem. Kinder, die im verpflichtenden Kindergartenjahr sind, können während der Schulferien jederzeit auf Urlaub sein. Unterm restlichen Jahr können sie zusätzlich drei weitere Wochen fehlen.